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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033Rechtssatz
Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Hinsichtlich Maßnahmen nach dem UbG sind Maßnahmenbeschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG gegen Anstaltsakte - unbeschadet der Frage, ob sie überhaupt als Ausübung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen sind - jedenfalls insoweit unzulässig, als dagegen ein Rechtsmittel an das Gericht zur Verfügung steht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011