RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §67a Abs1 Z2 impl;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KAG 1957 §37;
UbG §10;
UbG §11;
UbG §18;
UbG §3 Abs1;
UbG §8;
UbG §9;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Die Wiedereinbringung eines Untergebrachten, welcher sich - sei es aus dem geschlossenen Bereich der Anstalt oder überhaupt aus der Anstalt - entfernt hat, über Ersuchen der Anstalt ist als bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtig unterbrochenen rechtlich gebotenen Zustandes keine Verbringung in die Anstalt iSd § 8 UbG. Sie unterliegt daher nicht der Regelungen des § 8 bis § 11 UbG. Diese Maßnahme ist, weil über Ersuchen der Anstalt vorgenommen, der Anstalt zuzurechnen und unterliegt so wie jede andere Unterbringung zu wertende freiheitseinschränkende Maßahme der Anstalt der gerichtlichen Kontrolle. Dies schließt die Zuständigkeit des UVS zur Überprüfung derartiger Maßnahmen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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