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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2 impl;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033Rechtssatz
Die Wiedereinbringung eines Untergebrachten, welcher sich - sei es aus dem geschlossenen Bereich der Anstalt oder überhaupt aus der Anstalt - entfernt hat, über Ersuchen der Anstalt ist als bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtig unterbrochenen rechtlich gebotenen Zustandes keine Verbringung in die Anstalt iSd § 8 UbG. Sie unterliegt daher nicht der Regelungen des § 8 bis § 11 UbG. Diese Maßnahme ist, weil über Ersuchen der Anstalt vorgenommen, der Anstalt zuzurechnen und unterliegt so wie jede andere Unterbringung zu wertende freiheitseinschränkende Maßahme der Anstalt der gerichtlichen Kontrolle. Dies schließt die Zuständigkeit des UVS zur Überprüfung derartiger Maßnahmen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011