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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen §§8 Abs1, 8 Abs2 lita und litd GVG Nö 1973; denkmögliche Heranziehung des Untersagungsgrundes nach §8 Abs2 litd; keine WillkürRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnis VfSlg. 9004/1981, 9128/1981, 9131/1981, 10.687/1985 und B228/84 vom 05.06.86 ausgesprochen hat, kommen bei verfassungskonformer Interpretation §8 Abs1 und §8 Abs2 litd Nö. GVG 1973 dann nicht zum Tragen, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich dabei um einen Voll- oder um einen Nebenerwerbslandwirt handelt. Dasselbe gilt für den Versagungstatbestand nach §8 Abs2 lita Nö. GVG 1973 (B228/84 vom 05.06.86).
Unbedenklichkeit des §8 Abs1 und Abs2 lita und d Nö. GVG 1973 (VfSlg. 7775/1976, 8177/1977, 9004/1981, 9128/1981, 9131/1981, 10.687/1985).
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb gemäß §8 Abs1 und Abs2 lita und litd Nö. GVG 1973.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch Interessenabwägung zugunsten eines anderen Interessenten (Landwirt).
Wenn bei der gegebenen Sachlage die belangte Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer kein (Voll- oder Nebenerwerbs-)Landwirt ist und wenn sie ferner keinen hinreichenden Grund für die Annahme sah, daß der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der kaufgegenständllichen Grundstücke die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaften und daraus zu seinem Lebensunterhalt beitragen werde, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie zu diesem Ergebnis in denkunmöglicher - Willkür indizierender - Weise gekommen ist.
Durfte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer (auch) kein (Nebenerwerbs-)Landwirt sei und auch nach dem Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke kein solcher werden würde, so konnte sie in denkmöglicher Anwendung des Gesetzes eine Interessenabwägung nach §8 Abs2 litd Nö. GVG 1973 vornehmen.
Bei diesem Ergebnis kommt der Aussage der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer auch unter der Annahme der künftigen Bewirtschaftung der Fläche bestenfalls Nebenerwerbslandwirt iSd §8 Abs6 Nö. GVG 1973 wäre, keine den angefochtenen Bescheid tragende Bedeutung zu. Es kann daher schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, die belangte Behörde habe dem §8 Abs2 litd
Nö. GVG 1973 einen Inhalt unterstellt, der diese Bestimmung - wegen der Bevorzugung von Vollerwerbslandwirten gegenüber Nebenerwerbslandwirten - als mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Erwerbes von Liegenschaften (Art6 StGG) in Widerspruch stehend erscheinen ließe.
Da die belangte Behörde ihre Entscheidung denkmöglich auf die Vorschrift des §8 Abs2 litd Nö. GVG 1973 gestützt hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der Versagungsgrund nach §8 Abs2 lita dieses Gesetzes in denkmöglicher Weise herangezogen wurde.
Interessenabwägung zugunsten eines anderen Interessenten (Landwirt) in denkmöglicher Anwendung des §8 Abs2 litd Nö. GVG 1973.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B532.1987Dokumentnummer
JFR_10119693_87B00532_01