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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Auch für das Vorstellungsverfahren gilt, daß der Vorstellungswerber gehalten ist, wenigstens im Kern darzutun, welche der getroffenen Feststellungen der Gemeindeabgabenbehörden seiner Meinung nach unzutreffend seien und auf Ermittlungsergebnissen beruhten, die so nicht den behördlichen Feststellungen zugrundegelegt worden wären, wenn die Partei dazu gehört worden wäre.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Vorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170171.X01Im RIS seit
20.11.2000