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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033Rechtssatz
Mit dem Inkrafttreten der Regelung des Art 129a Abs 1 Z 2 BVG und des § 67a Abs 1 Z 2 AVG am 1.1.1991 ging die bisherige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, auf die unabhängigen Verwaltungssenate über. Da sich die Zuständigkeit mit der der früher zuständigen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts deckt, ist deren Rechtsprechung für die Zuständigkeit der UVS weiterhin von Bedeutung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011