RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Mit dem Inkrafttreten der Regelung des Art 129a Abs 1 Z 2 BVG und des § 67a Abs 1 Z 2 AVG am 1.1.1991 ging die bisherige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, auf die unabhängigen Verwaltungssenate über. Da sich die Zuständigkeit mit der der früher zuständigen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts deckt, ist deren Rechtsprechung für die Zuständigkeit der UVS weiterhin von Bedeutung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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