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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 1a Abs 1 Wr ParkometerG ergibt sich, daß die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (ua) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170082.X01Im RIS seit
26.11.2001