RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0200

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §49 Abs1;

Rechtssatz

Weder der erste Ausschlußtatbestand des § 49 Abs 1 SchUG setzt WIEDERHOLTE Verstöße gegen Vorschriften, die den Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleisten sollen voraus, noch ist Voraussetzung für den zweiten Ausschlußtatbestand des § 49 Abs 1 SchUG ein WIEDERHOLTES Fehlverhalten des Schülers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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