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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §49 Abs1;Rechtssatz
Weder der erste Ausschlußtatbestand des § 49 Abs 1 SchUG setzt WIEDERHOLTE Verstöße gegen Vorschriften, die den Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleisten sollen voraus, noch ist Voraussetzung für den zweiten Ausschlußtatbestand des § 49 Abs 1 SchUG ein WIEDERHOLTES Fehlverhalten des Schülers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011