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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §49 Abs1;Rechtssatz
Ein GEPLANTES Vorgehen gegen einen Mitschüler (hier: körperlicher Angriff, der eine Verletzung zur Folge hatte), zu dessen Ausführung sich der betreffende Schüler eines Dritten (anderen Schülers) gegen Entgelt bedient, muß als schwerwiegendes Verhalten angesehen werden, weil der betreffende Schüler eine Verletzung des Opfers in Kauf genommen hat. Auf eine "entsprechende" Absicht kommt es nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X04Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011