RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0200

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §49 Abs1;

Rechtssatz

Ein GEPLANTES Vorgehen gegen einen Mitschüler (hier: körperlicher Angriff, der eine Verletzung zur Folge hatte), zu dessen Ausführung sich der betreffende Schüler eines Dritten (anderen Schülers) gegen Entgelt bedient, muß als schwerwiegendes Verhalten angesehen werden, weil der betreffende Schüler eine Verletzung des Opfers in Kauf genommen hat. Auf eine "entsprechende" Absicht kommt es nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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