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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/28 91/10/0205 2Stammrechtssatz
Der Umweltanwalt (hier: Tiroler Landesumweltanwalt) ist nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb er auch nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten kann. Der Umstand, daß er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100041.X05Im RIS seit
20.11.2000