RS Vwgh 1994/1/31 92/10/0041

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §34 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §34 Abs8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/28 91/10/0205 2

Stammrechtssatz

Der Umweltanwalt (hier: Tiroler Landesumweltanwalt) ist nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb er auch nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten kann. Der Umstand, daß er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100041.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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