RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0218

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0001 1 (diese für den Bereich des AVG entwickelten Grundsätze sind selbst dann zu beachten, wenn eine nach § 71 Abs 2 SchUG erhobene Berufung einer Berufung nach § 63 AVG nicht gleichzusetzen wäre).

Stammrechtssatz

Bringt eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze ein, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, dann sind diese als eine Berufung anzusehen; dasselbe gilt, wenn rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen. Über diese Schriftsätze hat die Berufungsbehörde daher (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gem § 59 Abs 1 AVG vorliegen) in einem zu entscheiden (Hinweis E 19.11.1985, 83/05/0134, VwSlg 11943 A/1985).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100218.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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