RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0200

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §49 Abs1;

Rechtssatz

Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluß desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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