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80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1985 §24 Abs2;Rechtssatz
Wurden bei der Herstellung von Sekt (auch) andere als die in der Bezeichnung des Produktes angegebenen Grundweine verwendet, dann steht dies mit § 32 Abs 8 WeinG 1985 nicht im Einklang, der die Angabe der örtlichen Herkunft des Grundweines verlangt. Werden Grundweine verschiedener örtlicher Herkunft verwendet, so ist für sie alle die jeweilige örtliche Herkunft anzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100105.X01Im RIS seit
20.11.2000