RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0105

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1985 §24 Abs2;
WeinG 1985 §32 Abs8;

Rechtssatz

Wurden bei der Herstellung von Sekt (auch) andere als die in der Bezeichnung des Produktes angegebenen Grundweine verwendet, dann steht dies mit § 32 Abs 8 WeinG 1985 nicht im Einklang, der die Angabe der örtlichen Herkunft des Grundweines verlangt. Werden Grundweine verschiedener örtlicher Herkunft verwendet, so ist für sie alle die jeweilige örtliche Herkunft anzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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