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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Entscheidung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.6.1993, 93/10/0019).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100041.X03Im RIS seit
20.11.2000