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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39;Rechtssatz
Eine Beschlagnahme ist nach § 40 WeinG 1985 bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein und es ist auch ohne Bedeutung, ob es sich um eine Übertretung nach § 32 Abs 7 oder nach § 32 Abs 8 bzw nach § 23 Abs 1 WeinG 1985 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100105.X03Im RIS seit
20.11.2000