RS Vwgh 1994/1/31 93/10/0105

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

VStG §39;
WeinG 1985 §23 Abs1;
WeinG 1985 §32 Abs7;
WeinG 1985 §32 Abs8;
WeinG 1985 §40;

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme ist nach § 40 WeinG 1985 bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein und es ist auch ohne Bedeutung, ob es sich um eine Übertretung nach § 32 Abs 7 oder nach § 32 Abs 8 bzw nach § 23 Abs 1 WeinG 1985 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100105.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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