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80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1985 §23 Abs1;Rechtssatz
Eine Mitverwendung anderer als der in der Produktbezeichnung angegebenen Grundweine bei der Herstellung von Sekt läuft dem im § 23 Abs 1 WeinG 1985 enthaltenen Verbot zuwider, Wein unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung in Verkehr zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100105.X02Im RIS seit
20.11.2000