RS Vwgh 1994/2/1 AW 93/07/0042

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Veröffentlicht am 01.02.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtlichen Auftrag gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 - Mit dem angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid wurden dem ASt gemäß § 31 Abs 3 WRG folgende Maßnahmen aufgetragen:

"Der als Ersatz für den technisch nicht möglichen vollständigen Aushub ölkontaminierten Materials im Bereich der seinerzeitigen Baugrube bereits versetzte Pumpenschacht ist regelmäßig auf Ölrückstände zu kontrollieren. Allfällige Ölrückstände sind über eine (bestehende) Ölabscheideranlage in den Ortskanal der Gemeinde Klaus abzuleiten. Die Einwände des ASt hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit und der Schwierigkeiten, dem erteilten Auftrag rechtlich einwandfrei nachzukommen, sind von der Behörde nicht widerlegt worden. Bedenklich und für den ASt wegen der mangelnden Bestimmtheit nachteilig erscheint insbesondere, daß der angefochtene Bescheid die Ableitung allfälliger Ölrückstände in den Ortskanal anordnet, während in der Stellungnahme des Amtssachverständigen von einer (andersartigen) ordnungsgemäßen Entsorgung der Ölrückstände die Rede ist. Ohne dem Ergebnis des Verfahrens vorzugreifen, muß daher im jetzigen Verfahrensstadium die Meinung der Beschwerdeführerin geteilt werden, daß ihr aus einem allfälligen Vollzug des angefochtenen Bescheides schon wegen der gegebenen Rechtsunsicherheit erhebliche und (mangels Widerlegung durch die Behörde) auch unverhältnismäßige Nachteile drohen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070042.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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