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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Die belBeh hat nur dann eine intensivere Befragung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen eines der Fälle des § 20 Abs 2 AsylG 1991 vorliegen, weil nur dann eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens durch die belBeh geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010971.X02Im RIS seit
20.11.2000