RS Vwgh 1994/2/2 93/01/0951

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf das Argument, daß "die Sache selbst viel zu unbedeutend erscheint, um daraus sinnvollerweise einen über vier Jahre sich erhaltenden Verfolgungswillen des rumänischen Staates abzuleiten" (der Asylwerber ist Angehöriger der ungarischen Minderheit in Rumänien und hat auf Festnahme und Mißhandlungen durch staatliche Stellen hingewiesen) ist unschlüssig. Sofern sich die Verhältnisse in einem Staat während des Asylverfahrens nicht in einer aus asylrechtlicher Sicht maßgeblichen Weise verändert haben, ist der Verfolgungswille des Heimatstaates in dem Zeitpunkt der Anreise des Asylwerbers maßgebend.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010951.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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