RS Vwgh 1994/2/2 93/01/1219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §27;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/02 93/01/1035 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen eines Asylwerbers, von allen wichtigen Berufen und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen zu sein, und daß er im Hinblick auf eine Verhaftungwelle im Freundeskreis hätte befürchten müssen, daß seine Freiheit aus religiösen Gründen beschränkt würde, hat die belBeh zurecht als nicht glaubwürdig erachtet, zumal sich das Vorbringen im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren als ein "gesteigertes" Vorbringen darstellt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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