RS Vwgh 1994/2/2 93/01/1035

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
B-VG Art7;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bringt ein Asylwerber vor, daß in gleichgelagerten Fällen und zum gleichen Zeitpunkt von der Behörde anhängige Rechtsfälle anders (nämlich positiv) entschieden worden seien, handelt es sich es dabei zwar um die Geltendmachung einer Gleichheitswidrigkeit gem Art 7 B-VG, zu deren Kontrolle der VwGH nicht berufen ist. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken kommt aber schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Gleichheitssatz nur österreichische Staatsbürger schützt (Hinweis VfSlg 10923/1986).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011035.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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