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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Bringt ein Asylwerber vor, daß in gleichgelagerten Fällen und zum gleichen Zeitpunkt von der Behörde anhängige Rechtsfälle anders (nämlich positiv) entschieden worden seien, handelt es sich es dabei zwar um die Geltendmachung einer Gleichheitswidrigkeit gem Art 7 B-VG, zu deren Kontrolle der VwGH nicht berufen ist. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken kommt aber schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Gleichheitssatz nur österreichische Staatsbürger schützt (Hinweis VfSlg 10923/1986).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011035.X03Im RIS seit
11.07.2001