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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs4;Rechtssatz
Ein allenfalls verfolgbarer Löschungsanspruch iSd § 1 Abs 4 DSG besteht nur, wenn die fraglichen Daten automationsunterstützt verarbeitet wurden. Wird diese Voraussetzung jedoch im Tatsachenbereich verneint, besteht auch insoweit keine Verpflichtung der Behörde, die fraglichen Daten zu löschen (Hinweis E 23.10.1985, 83/01/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010027.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010