Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung des §8 Abs1 lita als gleichheitswidrig unter Hinweis auf VfSlg. 5995/1969 - Gewerbesteuermeßbetrag ausschließliche Bemessungsgrundlage für den Fremdenverkehrsförderungsbetrag; keine Beschränkung auf im Land Salzburg getätigte UmsätzeRechtssatz
Aufhebung des §8 Abs1 lita Sbg.
FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 wegen Gleichheitswidrigkeit.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erk. VfSlg. 5995/1969 ua. den Abs1 des §3 des Knt. FremdenverkehrsabgabeG, LGBl. 52/1967 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nach dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag dazu führte, daß Abgabepflichtige mit gleichem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert wurden.
Der Zusammenhang mit dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen ist offenbar nicht nur bei Abgaben, sondern auch bei Beiträgen nicht hinreichend gegeben, wenn als Anknüpfungspunkt der Gewerbeertrag herangezogen wird. Die Bestimmung des §8 Abs1 lita Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 zieht als Bemessungsgrundlage ausschließlich den Gewerbesteuermeßbetrag heran, wobei keine Staffelung nach Beitragsgruppen (siehe hiezu VfSlg. 8528/1979, S 243) vorgenommen wird. Das Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 enthält keine Beschränkung der Beitragspflicht auf im Land Salzburg getätigte Umsätze.
Es bestehen daher gegen §8 Abs1 lita Sbg.
FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 (der am Gewerbesteuermeßbetrag anknüpft und keine Beschränkung auf im Land Salzburg getätigte Umsätze vornimmt) dieselben Bedenken, die im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 5995/1969 zur Aufhebung des ersten Absatzes im §3 des Knt. FremdenverkehrsabgabeG 1967 geführt haben.
Aufhebung des §8 Abs1 lita Sbg.
FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960.
Bemessung der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag führt dazu, daß Beitragspflichtige mit gleichem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen finanziell nicht gleich belastet werden.
Schlagworte
Fremdenverkehr / AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G51.1987Dokumentnummer
JFR_10119691_87G00051_01