RS Vwgh 1994/2/2 93/01/0511

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung der belBeh, es seien die Schwierigkeiten (der Asylwerber hätte von seinem Arbeitsplatz "beseitigt werden sollen"), mit denen der Asylwerber (ein rumänischer Staatsangehöriger) auf seinem Arbeitsplatz konfrontiert gewesen sei, nicht seinem Heimatland zuzurechnen, kann im Hinblick darauf, daß er in einem Staatsbetrieb tätig war, nicht ohne weiteres geteilt werden, wenn in den gegen ihn gerichteten Aktivitäten Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung zu erblicken ist (Hinweis E 12.12.1993, 93/01/0285). Die belBeh hat daher zu prüfen, ob dem Asylwerber das freiwillige Ausscheiden aus dem Betrieb (Staatsbetrieb) in Ansehung einer allfälligen massiven Bedrohung seiner Lebensgrundlage zumutbar gewesen wäre und ihn ein derartiger Schritt vor einer (weiteren) Verfolgung bewahrt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010511.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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