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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Bringt ein Asylwerber die Überlegung ins Spiel, "daß ein so sensibles Thema wie das Asylrecht in der Berufungsinstanz öffentlich und mündlich vor unabhängigen Entscheidungsinstanzen behandelt gehört", bringt er damit nicht zum Ausdruck, daß es sich bei derartigen Angelegenheiten um "civil rights" iSd Art 6 MRK handle und aus diesem Grund darüber eine den Erfordernissen dieser Bestimmung gerecht werdendes Tribunal zu entscheiden habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010488.X02Im RIS seit
20.11.2000