RS Vfgh 1988/3/9 V70/87

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Flächenwidmungsplan Innsbruck vom 18.07.52
Tir RaumOG §31 Abs3, §50
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck18.07.52, mit der ein Flächenwidmungsplan (Verbauungsplan mit derKurzbezeichnung 753) erlassen wurde; keine Invalidation bestehenderVerbauungspläne mit Inkrafttreten des Tir. RaumordnungsG 1971 -Prüfungsmaßstab für die nach §31 Abs3 übergeleitetenVerbauungspläne sind die ihrer Erlassung zugrundeliegendengesetzlichen BestimmungenKeine hinreichende Darlegung der gesetzlichen Grundlage derangefochtenen Verordnungsstelle durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.07.52, Zl. VI-3589/52, mit der ein Flächenwidmungsplan (Verbauungsplan mit der Kurzbezeichnung 753) für diese Gemeinde erlassen wurde, hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1114, KG Innsbruck, als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die bekämpfte Widmung im Tir. ROG vom 06.12.71 keine gesetzliche Deckung finde.

Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung die Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich ist, dies aber unter der Voraussetzung, daß keine besondere Übergangsbestimmung vorhanden ist (vgl. VfSlg. 8329/1978, S 409, 8463/1978, S 496). Der Verwaltungsgerichtshof übersieht im hier gegebenen Zusammenhang aber die Übergangsbestimmung des §31 Abs3 des Tir. ROG, wonach die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bis zur Erlassung der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, in Kraft bleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diese Bestimmung dahin interpretiert, der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen, daß mit dem Inkrafttreten des Tir. ROG die bestehenden Verbauungspläne, wenn sie im Widerspruch zur neuen Rechtslage stehen, invalidieren; der Gerichtshof hat daraus weiters gefolgert, daß ein (übergeleiteter) Verbauungsplan nach wie vor an den gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich seine Erlassung stützte, zu messen ist (siehe VfSlg. 8167/1977, 10007/1984 und 10446/1985).

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Bestimmungen des Tir. ROG kommen daher hier als gesetzliche Grundlage für die Verordnung vom 18.07.52 von vornherein nicht in Betracht.

Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.07.52, Zl. VI-3589/52, mit der ein Flächenwidmungsplan (Verbauungsplan mit der Kurzbezeichnung 753) für diese Gemeinde erlassen wurde, hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1114, KG Innsbruck, als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist ganz allgemein (lediglich) darauf, daß die in der Bestimmung des §50 des Tir. ROG unter Z1 bis 6 genannten und durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften keine gesetzliche Deckung der angefochtenen Verordnungsstelle enthielten.

In der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Schlußbestimmung des §50 Tir. ROG sind in deren Z1 bis 6 eine Reihe von Vorschriften angeführt, welche mit dem Inkrafttreten des Tir. ROG außer Kraft traten. Diese Aufzählung ist jedoch keineswegs eine vollständige ("Insbesondere treten außer Kraft"); nach dem Einleitungssatz des §50 leg. cit. treten vielmehr mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes "alle diesem Gesetz entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft". Der Kreis der vom Verwaltungsgerichtshof in seine Argumentation einbezogenen gesetzlichen Vorschriften ist damit keineswegs hinreichend dargelegt (§62 Abs1 VfGG) und die Bedenken infolgedessen nicht entsprechend substantiiert, sodaß eine (weitere) Prüfung der Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes unterbleiben mußte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,VfGH / Prüfungszeitpunkt, Invalidation, Verordnung,VfGH / Antrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V70.1987

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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