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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §84 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/02/0265 E 4. März 1994Rechtssatz
Bei Gemeinschaftswaschräumen in einer Einrichtung wie der SCS kann nicht davon gesprochen werden, daß sie sich "in einem anderen Betrieb" befinden. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß - die tatsächliche leichte Zugänglichkeit der Waschräume für Arbeitnehmer vorausgesetzt - die gemeinschaftlichen Einrichtungen als jedem einzelnen in der Gesamtanlage befindlichen Einzelbetrieb zugehörig anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020315.X03Im RIS seit
01.06.2001