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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0300 93/02/0301 93/02/0302 93/02/0303Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 1Stammrechtssatz
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X02Im RIS seit
11.07.2001