RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 90/03/0259 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde

(Hinweis E 1.7.1968,1219/66, VwSlg 7383 A/1968). Der Antragsteller hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020279.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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