RS Vwgh 1994/2/4 93/02/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0300 93/02/0301 93/02/0302 93/02/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/21 93/02/0220 1

Stammrechtssatz

Nach § 31 Abs 2 ASchG kommen als Täter Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte in Betracht. "Arbeitgeber" iSd § 31 Abs 2 ASchG ist der Einzelunternehmer oder im Fall von juristischen Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit das in § 9 Abs 1 VStG genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240). Sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG kann in bestimmtem Umfang verantwortliche Beauftragte bestellen (§ 9 Abs 2 und 3 VStG), auf die damit die verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen wird (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, § 9 VStG, Anm 3, 4 und 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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