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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §84 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/02/0265 E 4. März 1994Rechtssatz
Wird als Tatzeit einer Übertretung des § 14 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 lit p ASchG und § 84 Abs 1 AAV nur ein bestimmter Tag - an dem eine Erhebung des zuständigen Arbeitsinspektorates stattgefunden hat - und nicht ein Zeitraum angegeben, so liegt darin kein Verstoß gegen § 44a VStG. Daß der als rechtwidrig erachtete Zustand nicht nur am Tag seiner behördlichen Feststellung, sondern auch darüber hinaus (vorher und nachher) bestanden hat, belastet den auf den besagten Tag eingeschränkten Spruch nicht mit einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020315.X01Im RIS seit
01.06.2001