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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Präjudizialität einer Gesetzesbestimmung, die die bel. Beh. nicht angewendet hat, aber anwenden hätte müssen; keine Präjudizialität einer denkunmöglich herangezogenen Fassung einer Gesetzbestimmung Denkunmögliche Anwendung des §8 Abs1 lita idF der nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht in Kraft getretenen Nov. LGBl. 88/1982; Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Verletzung im Eigentumsrecht.
Da die hier bekämpfte Beitragsvorschreibung das Jahr 1982 betrifft und aus dem bei der Erhebung des Pflichtbeitrages sinngemäß anzuwendenden §4 BAO (§9 Abs2 Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960) folgt, daß die Abgabenpflicht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beurteilen ist (siehe zB VfSlg. 8433/1978, S 341), hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz denkunmöglich herangezogen, wenn sie das Gesetz idF der am 01.01.83 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 88/1982 heranzog.
Eine von der Behörde denkunmöglich angewendete Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 8999/1980, S 454 mit weiteren Judikaturnachweisen) nicht präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG.
Schlagworte
Abgaben Fremdenverkehr, Abgaben, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B841.1985Dokumentnummer
JFR_10119690_85B00841_01