RS Vfgh 1988/3/10 B841/85

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
Sbg FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 idF der Nov LGBl 88/1982 §8 Abs1 lita
BAO §4

Leitsatz

Präjudizialität einer Gesetzesbestimmung, die die bel. Beh. nicht angewendet hat, aber anwenden hätte müssen; keine Präjudizialität einer denkunmöglich herangezogenen Fassung einer Gesetzbestimmung Denkunmögliche Anwendung des §8 Abs1 lita idF der nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht in Kraft getretenen Nov. LGBl. 88/1982; Verletzung des Eigentumsrechtes

Rechtssatz

Verletzung im Eigentumsrecht.

Da die hier bekämpfte Beitragsvorschreibung das Jahr 1982 betrifft und aus dem bei der Erhebung des Pflichtbeitrages sinngemäß anzuwendenden §4 BAO (§9 Abs2 Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960) folgt, daß die Abgabenpflicht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beurteilen ist (siehe zB VfSlg. 8433/1978, S 341), hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz denkunmöglich herangezogen, wenn sie das Gesetz idF der am 01.01.83 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 88/1982 heranzog.

Eine von der Behörde denkunmöglich angewendete Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 8999/1980, S 454 mit weiteren Judikaturnachweisen) nicht präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abgaben Fremdenverkehr, Abgaben, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B841.1985

Dokumentnummer

JFR_10119690_85B00841_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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