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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020215.X01Im RIS seit
20.11.2000