RS Vwgh 1994/2/4 94/02/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0107 E 17. November 1982 VwSlg 10884 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Das Delikt nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist dann erfüllt, wenn sich der betroffene Lenker im Zuge der Amtshandlung (mag auch nur eine einzige Aufforderung an ihn ergangen sein) weigert, den Alkotest abzulegen. Erklärt er sich erst nach Abschluß der Amtshandlung bereit, sich dem Test zu unterziehen, so vermag dies die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht mehr aufzheben. Wird hingegen nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge geleistet hat, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020033.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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