Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es begegnet keinerlei Bedenken, wenn als Tatzeit einer Verweigerung der Atemluftprobe der gesamte Zeitraum von 8 Minuten, über den sich die Amtshandlung mit den insgesamt sechs Blasversuchen erstreckt hat, angegeben wird, mögen sich in dieser Zeit auch gültige oder ohne Verschulden des Probanden ungültige Versuche ereignet haben.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt Ort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020033.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009