RS Vwgh 1994/2/4 94/02/0033

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es begegnet keinerlei Bedenken, wenn als Tatzeit einer Verweigerung der Atemluftprobe der gesamte Zeitraum von 8 Minuten, über den sich die Amtshandlung mit den insgesamt sechs Blasversuchen erstreckt hat, angegeben wird, mögen sich in dieser Zeit auch gültige oder ohne Verschulden des Probanden ungültige Versuche ereignet haben.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020033.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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