RS Vwgh 1994/2/8 93/08/0223

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BSVG §2 Abs1;

Rechtssatz

War im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem - in Bestätigung der Entscheidungen der Unterinstanzen - ein offener Abspruch über die Versicherungspflicht des Bf erfolgte (Geltung auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse), bereits insofern eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als der Bf seinen landwirtschaflichen und forstwirtschaftlichen Betrieb größtenteils verpachtet hat bzw die restlichen landwirtschaftlichen Flächen brachliegen, erweist sich das Fehlen eines konkreten Abspruches bezüglich des Endzeitpunktes der Pflichtversicherung des Bf als rechtswidrig. Denn mit dem Ausspruch der belangten Behörde, die Versicherungspflicht des Bf bestünde "bis laufend" - jedenfalls - bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, wurde die Versicherungspflicht des Bf verbindlich festgestellt (Hinweis E 15.5.1986, 84/08/0075). Daß die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Versicherungspflicht und Beitragspflicht des Bf ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der geänderten tatsächlichen Verhältnisse "storniert" hat, kann dabei keine Änderung herbeiführen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080223.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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