RS Vwgh 1994/2/8 93/08/0219

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/08/0227 1

Stammrechtssatz

Da § 49 Abs 2 ASVG auf § 49 Abs 1 leg cit verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geldbezüge und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geldbezüge und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080219.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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