RS Vwgh 1994/2/8 AW 93/07/0036

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §122;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserpolizeiliche Aufträge - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den beschwerdeführenden Landwirten drei wasserpolizeiliche Aufträge erteilt. Die Reinhaltung des Grundwassers in einem Schutzgebiet stellt vordringliches öffentliches Interesse dar. Abgesehen von der Fragwürdigkeit der Vollziehbarkeit der erteilten Aufträge 1. und 2. und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit - die Klärung dieser Frage muß dem Verfahren über die Beschwerde selbst vorbehalten bleiben - hat die belBeh in ihrer Äußerung zum Auftrag 3. die Beschwerdebehauptung unbestritten gelassen, daß die ASt die Mistlagerung ohnehin bereits auf andere Weise als im Gutachten beschrieben durchführen (Verstreuung im Ackerbereich statt zentraler Lagerung). Die ASt haben konkret ausgeführt, worin sie aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides irreversible Nachteile zu befürchten hätten. Da dem zu 1. und 2. in ihrer Vollziehbarkeit fragliche und 3. offenbar überholte Aufträge entgegenstehen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070036.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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