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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1973 §38;Rechtssatz
Weder die Einstellung des Betriebes einer GmbH noch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser GmbH vermag schon an sich ein Erlöschen der die Handelskammermitgliedschaft und damit auch der die Pflichtversicherung des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG begründenden Berechtigung der GmbH zu bewirken, weil die in einer faktischen Betriebseinstellung gelegene (vorläufige oder auch endgültige) Nichtausübung der erteilten Gewerbeberechtigung (§ 38 GewO 1973) nach den Bestimmungen der GewO 1973 über die Beendigung und das Ruhen von Gewerbeberechtigungen (§ 85 GewO 1973, insbesondere § 88 Abs 3 GewO 1973) nicht schon den Verlust dieser Berechtigung zur Folge hat, die Handelskammermitgliedschaft aber nach § 3 Abs 2 HKG von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der in dieser Bestimmung genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst abhängt (Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985, E 19.2.1991, 89/08/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080161.X01Im RIS seit
20.11.2000