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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §16;Rechtssatz
§ 16 AngG setzt einen Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung bereits voraus. Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang ein solcher Entgeltanspruch gewährt wird und wann er fällig ist, bleibt einer Vereinbarung (Dienstvertrag oder Kollektivvertrag), allenfalls dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 24.11.1981, 3090/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080219.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010