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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt zwar nach § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit und damit ihren Untergang iSd § 11 Abs 1 GewO 1973 mit der Konsequenz des Erlöschens ihrer Gewerbeberechtigung nach § 85 Z 3 GewO 1973. Die Konkurseröffnung hat nach § 87 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GewO 1973 vielmehr nur die Verpflichtung der Gewerbebehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0182, VwSlg 12401 A/1987, E 29.5.1990, 89/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080161.X02Im RIS seit
20.11.2000