RS Vwgh 1994/2/8 93/08/0166

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Trotz Nichtanführung des § 68 AVG im § 357 ASVG sind die Versicherungsträger nicht der Verpflichtung enthoben, in ihren Bescheiden dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit und deren Wirkung ua in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, dh der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden, sowie in der Verbindlichkeit, dh der Bindung der Behörden und Parteien an den Bescheidausspruch besteht (Hinweis E 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980, E 19.3.1987, 86/08/0239).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080166.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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