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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §16;Rechtssatz
Dem Art XII KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien läßt sich nicht entnehmen, daß Sonderzahlungen nur für Zeiten der aktiven Dienstleistung, nicht jedoch für Krankenstandszeiten zu bezahlen seien oder daß zumindest im Zeitpunkt der Fälligkeit der strittigen Sonderzahlungen der wegen Krankheit dienstverhinderte Angestellte noch einen Anspruch auf Entgelt nach § 8 AngG haben müsse. Sonderzahlungen gebühren daher, wie der OGH mit Urteil 11.8.1993, WBl 1993, 403, zu einer ähnlichen Kollektivvertragsbestimmung dargelegt hat, als ein auf dem Kollektivvertrag beruhender günstigerer Entgeltanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 1 AngG mehr besteht (Hinweis Urteil OGH 29.4.1958, Arb 6867) und - aus den Erwägungen des OGH in dem Urteil 30.8.1989, Infas A 29/90 - auch für die Zeiten, in denen ein Angestellter Krankengeld unter Mitberücksichtigung der Sonderzahlungen durch einen Zuschlag zum Krankengeld bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080219.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010