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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Auflagen der der Rechtsvorgängerin der Bf erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 66 Abs 4 AVG aufgehoben. Interesse am Wegfall dieser Auflagen hatten die mitbeteiligten Parteien als Grundeigentümer, die Bf hingegen hatte die Auffassung vertreten, diese Auflagen sollten aufrecht belassen werden. Da derzeit eine Bauführung offenbar nicht in Angriff genommen wird, sondern nur dafür vorbereitende Verfahren laufen, ist mit einer kompakten Grundwasserverschmutzung vorerst nicht zu rechnen. Es erscheint iSd Ausführungen der drittmitbeteiligten Partei tatsächlich unzweckmäßig, Behinderungen der Planung künftiger Bauwerke schon im jetzigen Verfahrensstadium durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bewirken. Die drittmitbeteiligte Partei hat selbst zu erkennen gegeben, daß sie bereit ist, mit der Ausführung dieser Bauten zuzuwarten, bis das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen ist. In dieser Situation fällt die gebotene Interessenabwägung zugunsten der drittmitbeteiligten Partei aus, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070022.A01Im RIS seit
12.11.2001