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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Parteistellung der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren infolge Antragsrechtes nach §30 Abs4 Ktn. Landes-PersonalvertretungsG; Beschwerdelegitimation gegeben; Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens Die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen der Behörde zu überlassen ist verfassungsrechtlich unbedenklich; Voraussetzungen hiefür müssen durch den Gesamtinhalt des Gesetzes hinreichend bestimmt sein Ktn. Landes-PersonalvertretungsG; generelle Übertragung von Aufgaben von der Zentralpersonalvertretung auf deren Obmann wegen zuständigkeitsbegründenden Inhalts RechtsV; keine ausreichende gesetzliche Vorherbestimmung ob bzw. welche Aufgaben übertragen werden; formalgesetzliche Delegation in §20 Abs5 erster Satz - wegen Widerspruches zu Art18 Abs2 B-VG verfassungswidrigRechtssatz
§20 Abs5 erster Satz Ktn. L-PVG ermächtigt ua. die Zentralpersonalvertretung, bestimmte Aufgaben dem Obmann (der Zentralpersonalvertretung) oder einem Unterausschuß (der Zentralpersonalvertretung) zu übertragen. Der Wortlaut der Ermächtigung ("... kann beschließen, daß ... übertragen werden.") läßt erkennen, daß sie sich nicht bloß auf die Übertragung bestimmter Aufgaben in konkreten Einzelfällen, sondern auf die generelle Übertragung bestimmt gearteter Aufgaben bezieht. Mit dieser Auslegung steht die in §20 Abs5 zweiter Satz L-PVG vorgesehene Möglichkeit, Unterausschüsse nicht nur für den Einzelfall, sondern auch für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung zu bilden, im Einklang.
Eine generelle Übertragung von Aufgaben von der Zentralpersonalvertretung auf deren Obmann hat einen zuständigkeitsbegründenden Inhalt, ist eine generelle Norm und, da sie von einer Verwaltungsbehörde ausgeht, eine Rechtsverordnung (vgl. VfSlg. 5864/1968, 7837/1976).
Verordnungen dürfen nach Art18 Abs2 B-VG nur auf Grund der Gesetze erlassen werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersichtlich sein müssen (vgl. etwa VfSlg. 2294/1952, 4662/1964, 7945/1976, 9227/1981, 9800/1983). Diesem Gebot ist nicht entsprochen, wenn im Gesetz lediglich die Erlassung einer Maßnahme vorgesehen ist, ohne daß auch im näheren die Voraussetzungen hiefür geregelt sind (VfSlg. 3935/1961). Die Prüfung der Frage, ob das Gesetz eine hinreichende Determinierung der darauf zu stützenden Verordnungen enthält, darf sich nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstellen beschränken, vielmehr muß der Gesamtinhalt des Gesetzes berücksichtigt werden (VfSlg. 2381/1952, 7945/1976).
Das L-PVG stellt die Erlassung einer Verordnung, mit der bestimmte Aufgaben dem Obmann übertragen werden, in das Ermessen der Zentralpersonalvertretung ("... kann beschließen, daß ... übertragen werden."). Dies ist an sich verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg. 3935/1961). Es müssen sich aber aus dem Gesetz die Voraussetzungen ableiten lassen, unter denen die Verwaltungsbehörde von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen kann (VfSlg. 4107/1961, 5373/1966).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen weder in §20 Abs5 L-PVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt. Insbesondere ist auch der Bestimmung des §2 Abs2 zweiter Satz dieses Gesetzes, wonach die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat, kein iSd Art18 B-VG ausreichender Anhaltspunkt für die Entscheidung der Zentralpersonalvertretung, ob bestimmte Aufgaben dem Obmann übertragen werden, zu entnehmen. Der Zentralpersonalvertretung bleibt es mithin überlassen, ohne jegliche gesetzliche Bindung zu bestimmen, ob eine derartige Übertragung vorgenommen wird.
Der Wortlaut des §20 Abs5 erster Satz L-PVG läßt es zu, jede der - im §9 Abs2 L-PVG taxativ angeführten - Aufgaben der Zentralpersonalvertretung dem Obmann zu übertragen. Nach dem Wortlaut des §20 Abs5 erster Satz L-PVG ist auch die Übertragung von mehreren der im §9 Abs2 L-PVG angeführten Aufgaben nicht ausgeschlossen. Sicherlich widerspräche es dem Gesetz, das die Zentralpersonalvertretung vorgesehen und ihr bestimmte (wichtige) Aufgaben zugewiesen hat, sämtliche Aufgaben der Zentralpersonalvertretung dem Obmann (oder einem Unterausschuß) zu übertragen und dadurch die Zentralpersonalvertretung als Organ der Bediensteten (§3 Abs1 L-PVG) im Ergebnis zu beseitigen. Wo aber die Grenze zu ziehen ist, bleibt völlig offen, die Zentralpersonalvertretung vermag demnach ohne Bindung durch den Gesetzgeber zu bestimmen, welche der ihr zugewiesenen Aufgaben übertragen werden.
§20 Abs5 L-PVG legt keine Kriterien dafür fest, welche Aufgaben dem Obmann und welche einem Unterausschuß übertragen werden können. Es steht mithin im Belieben der Zentralpersonalvertretung, ihren eigenen Aufgabenbereich sowie die Aufgabenbereiche ihres Obmannes und von Unterausschüssen festzulegen, mit der einzigen Einschränkung, daß sie sich jedenfalls nicht aller ihrer Aufgaben begeben und ihrem Obmann nicht die ihm unmittelbar durch das Gesetz übertragenen Aufgaben entziehen darf. Sie könnte, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, etwa auch Aufgaben, die der Gesetzgeber offenbar wegen ihrer Wichtigkeit (und nicht allein deshalb, weil sie Dienstnehmer aller Dienststellen des Landes betreffen) der Zentralpersonalvertretung (und nicht der Dienststellenpersonalvertretung) zugewiesen hat, dem Obmann (der Zentralpersonalvertretung) übertragen und solchermaßen die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen Zentralpersonalvertretung und Obmann der Zentralpersonalvertretung nach Belieben verändern. Dies auch grundlegend, nämlich etwa derart, daß im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzgebers das Schwergewicht der Aufgaben nicht bei der Zentralpersonalvertretung, sondern bei ihrem Obmann läge.
Aufhebung der Worte "dem Obmann oder" in §20 Abs5 erster Satz Ktn. L-PVG 1976 wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B-VG - formalgesetzliche Delegation.
Das L-PVG stellt die Erlassung einer Verordnung, mit der bestimmte Aufgaben dem Obmann übertragen werden, in das Ermessen der Zentralpersonalvertretung ("... kann beschließen, daß ... übertragen werden."). Dies ist an sich verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg. 3935/1961). Es müssen sich aber aus dem Gesetz die Voraussetzungen ableiten lassen, unter denen die Verwaltungsbehörde von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen kann (VfSlg. 4107/1961, 5373/1966).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen weder in §20 Abs5 L-PVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt.
Der Zentralpersonalvertretung bleibt es überlassen, ob sie eine Übertragung ihrer Aufgaben vornimmt, welche Aufgaben sie überträgt und wem (Obmann oder Unterausschuß) sie welche Aufgaben überträgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personalvertretung, Verordnung, RechtsV, VerwaltungsVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G224.1987Dokumentnummer
JFR_10119689_87G00224_01