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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Berufungen der Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für mehrere Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung einer Bundesstraße erteilt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof braucht in eine Prüfung und Abwägung der geltend gemachten Interessen nicht einzugehen, weil die ASt ihnen unmittelbar drohende Schäden nicht unter Bezugnahme auf die vorliegende Bewilligung konkretisiert haben (Hinweis B 23.7.1993, AW 93/07/0011). Es läßt sich daher gar nicht abwägen, ob solche Nachteile gegenüber einem Stillstand des Straßenausbaus unverhältnismäßig wären. Sollten sich bei diesem Ausbau konkrete Nachteile ergeben, wird die öffentliche Hand als Errichter schon aus dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse für die Hintanhaltung oder Entschädigung aufgetretener Schäden zu sorgen haben. Außerdem sind die Parteien auf den zweiten Satz des § 30 Abs 2 VwGG hinzuweisen, nach welchem dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben (Hinweis B 23.7.1993, 93/07/0011).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070018.A01Im RIS seit
12.11.2001