RS Vwgh 1994/2/10 AW 93/07/0018

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Berufungen der Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für mehrere Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung einer Bundesstraße erteilt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof braucht in eine Prüfung und Abwägung der geltend gemachten Interessen nicht einzugehen, weil die ASt ihnen unmittelbar drohende Schäden nicht unter Bezugnahme auf die vorliegende Bewilligung konkretisiert haben (Hinweis B 23.7.1993, AW 93/07/0011). Es läßt sich daher gar nicht abwägen, ob solche Nachteile gegenüber einem Stillstand des Straßenausbaus unverhältnismäßig wären. Sollten sich bei diesem Ausbau konkrete Nachteile ergeben, wird die öffentliche Hand als Errichter schon aus dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse für die Hintanhaltung oder Entschädigung aufgetretener Schäden zu sorgen haben. Außerdem sind die Parteien auf den zweiten Satz des § 30 Abs 2 VwGG hinzuweisen, nach welchem dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben (Hinweis B 23.7.1993, 93/07/0011).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070018.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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