RS Vwgh 1994/2/10 93/18/0557

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs2 Z1;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
FrG 1993 §7 Abs7;

Rechtssatz

Einem Fremden, der beabsichtigt, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen und der daher ab Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung gem § 1 und § 6 AufenthaltsG 1992 benötigt, darf gem § 7 Abs 7 FrG 1993 kein Sichtvermerk nach dem FrG 1993 erteilt werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gem § 6 AufenthaltsG 1992 umzudeuten - ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 auf die im § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180557.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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