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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Einem Fremden, der beabsichtigt, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen und der daher ab Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung gem § 1 und § 6 AufenthaltsG 1992 benötigt, darf gem § 7 Abs 7 FrG 1993 kein Sichtvermerk nach dem FrG 1993 erteilt werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gem § 6 AufenthaltsG 1992 umzudeuten - ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 auf die im § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180557.X01Im RIS seit
02.05.2001