RS Vwgh 1994/2/10 94/18/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es geht zu Lasten des Unterfertigers, wenn dieser ein Schriftstück unterschreibt, ohne sich von der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu überzeugen. Das Außerachtlassen der im gegebenen Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt bei der Kontrolle der Beschwerdeergänzung auf ihre Vollständigkeit durch den Rechtsanwalt ist als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Rechtsvertreters zu werten, wobei dessen Vorbringen, ein in seiner Kanzlei tätiger Rechtsanwaltsanwärter habe es unterlassen, der Kanzleiangestellten aufzutragen, "den beigeschlossenen Bescheid jedenfalls nochmals beizulegen", an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag (Hinweis B 6.5.1992, 92/01/0389,0390).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180038.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten