RS Vwgh 1994/2/10 93/18/0569

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Sichtvermerksversagungsbescheid auf einen anderen als den in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme genannten Versagungsgrund stützt, bedeutet keine Verletzung des Parteiengehörs, wenn dieses zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt gewährt wurde.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180569.X04

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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