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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Sichtvermerksversagungsbescheid auf einen anderen als den in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme genannten Versagungsgrund stützt, bedeutet keine Verletzung des Parteiengehörs, wenn dieses zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt gewährt wurde.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180569.X04Im RIS seit
06.08.2001