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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zu den persönlichen Verhältnissen, auf die bei der gemäß § 7 Abs 3 FrG 1993 gebotenen Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, zählen insbesondere die familiären Bindungen des Fremden. Eine auf dieser Gesetzesstelle beruhende Entscheidung hat somit - einerlei ob positive oder negative - Feststellungen hiezu zu enthalten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180378.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009