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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §15 Abs3 Z2;Rechtssatz
Besteht das dem Fremden zur Last liegende Fehlverhalten darin, daß er einen Kontrollor der Wiener Verkehrsbetriebe tätlich angriff, was eine Verletzung dieses Bediensteten zur Folge hatte, weshalb der Fremde rechtskräftig strafgerichtlich (zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten) verurteilt wurde, sowie darin, daß er sich ungefähr ein Jahr lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, so reicht dieses Verhalten nicht aus, um davon sprechen zu können, es stelle in seiner Gesamtheit eine Gefährdung der im § 18 Abs 1 FrG 1993 genannten öffentlichen Interessen dar, wobei im Beschwerdefall zu berücksichtigen ist, daß dem Fremden im Anschluß an seinen unbefugten Aufenthalt wieder ein Sichtvermerk erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180567.X01Im RIS seit
20.11.2000